1. Elektronische Kommunikation
Das Sondergesetz vom 4. April 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ermöglicht die Einführung der elektronischen Prozessführung, wodurch die im Rahmen der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderliche Kommunikation (Einreichung von Klageschriften und Übermittlung von Verfahrensunterlagen durch die Parteien, sowie Übermittlung von Notifizierungen, Mitteilungen und Aufforderungen durch die Gerichtskanzlei) über eine elektronische Plattform abgewickelt werden kann (Art. 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989). Dazu wird auf das Informatiksystem der Justiz zurückgegriffen, das ein Äquivalent für die herkömmlichen Einschreibesendungen auf Papier darstellt.
2. Das Inkrafttreten
Am 12. September 2024 hat der König einen Königlichen Erlass „über das elektronische Verfahren für das Verfassungsgericht“ verabschiedet. Für die Umsetzung des elektronischen Verfahrens sind zwei Phasen vorgesehen; der Königliche Erlass vom 12. September 2024 regelt die erste Phase. In dieser ersten Phase wird das Gericht auf seiner Website eine Plattform zur Verfügung stellen, über die die Parteien oder ihre Anwälte Anträge stellen oder Verfahrensunterlagen einreichen können. Die Mitteilungen des Gerichts an die Parteien oder ihre Anwälte sowie die Mitteilungen zwischen dem Gericht und den Vorinstanzen, einschließlich der Übermittlung von Verweisungsentscheidungen, erfolgen hingegen weiterhin ausschließlich per Einschreiben. Der Königliche Erlass vom 12. September 2024 tritt am 1. März 2026 in Kraft (siehe Königlicher Erlass vom 28. Juli 2025 „zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 12. September 2024 über das elektronische Verfahren für das Verfassungsgericht“). Bis dahin ist es noch nicht möglich, Dokumente elektronisch beim Gerichtshof einzureichen.