1. Elektronische Kommunikation

Das Sondergesetz vom 4. April 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ermöglicht die Einführung der elektronischen Prozessführung, wodurch die im Rahmen der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderliche Kommunikation (Einreichung von Klageschriften und Übermittlung von Verfahrensunterlagen durch die Parteien, sowie Übermittlung von Notifizierungen, Mitteilungen und Aufforderungen durch die Gerichtskanzlei) über eine elektronische Plattform abgewickelt werden kann (Art. 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989). Dazu wird auf das Informatiksystem der Justiz zurückgegriffen, das ein Äquivalent für die herkömmlichen Einschreibesendungen auf Papier darstellt.

2. Das Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der elektronischen Prozessführung vor dem Verfassungsgerichtshof soll durch königlichen Erlass bestimmt werden. In Erwartung dieses königlichen Erlasses ist es zur Zeit noch nicht möglich, Schriftstücke auf elektronische Weise beim Gerichtshof einzureichen.