Zu eProConst

1. eProConst

Die elektronische Plattform des Verfassungsgerichtshofes „eProConst“ ermöglicht es Ihnen, Verfahrensunterlagen wie Klageschriften und Schriftsätze digital zu hinterlegen. Bei digitaler Hinterlegung brauchen Sie die Verfahrensunterlage nicht zusätzlich per Einschreiben zu übermitteln. Auch Begründungsunterlagen können über eProConst hinterlegt werden.

Die Nutzung von eProConst ist nicht obligatorisch. Sie können Ihre Verfahrensunterlagen immer noch per Einschreiben übermitteln. Sobald Sie sich aber dafür entscheiden, eine Verfahrensunterlage in einer bestimmten Rechtssache über eProConst zu hinterlegen, müssen Sie auch alle anderen (künftigen) Verfahrensunterlagen in dieser spezifischen Rechtssache digital hinterlegen. Für diese spezifische Rechtssache können Sie also keine Verfahrensunterlagen mehr per Einschreiben übermitteln.

Die Kanzlei nimmt alle Notifizierungen weiterhin per Einschreiben vor. Auf der elektronischen Plattform erhalten Sie also keine Nachrichten von der Kanzlei. Sie bekommen allerdings eine automatisch erstellte E-Mail zur Bestätigung jeder von Ihnen vorgenommenen Hinterlegung.

2. Leitfaden

Ein Leitfaden in Bezug auf die Nutzung von eProConst ist zur Zeit in Vorbereitung. Sobald er verfügbar ist, wird er in niederländischer bzw. französischer Sprache bereitgestellt.

3. FAQ

Welche technischen Bedingungen müssen die Unterlagen erfüllen?
Alle Unterlagen müssen im PDF-Format erstellt, virenfrei und soweit wie möglich kopierbar sein. Es findet automatisch eine technische Inspektion aller auf eProConst hochgeladenen Unterlagen statt.
Ist die Nutzung von eProConst obligatorisch?
Nein. Die Nutzung von eProConst ist nicht obligatorisch. Sie können Ihre Verfahrensunterlagen immer noch per Einschreiben übermitteln. Sobald Sie sich aber dafür entscheiden, eine Verfahrensunterlage in einer bestimmten Rechtssache über eProConst zu hinterlegen, müssen Sie auch alle anderen (künftigen) Verfahrensunterlagen in dieser spezifischen Rechtssache digital hinterlegen. Für diese spezifische Rechtssache können Sie also keine Verfahrensunterlagen mehr per Einschreiben übermitteln.
Bekomme ich über eProConst Notifizierungen von der Kanzlei?
Nein. Die Kanzlei nimmt alle Notifizierungen weiterhin per Einschreiben vor. Auf der elektronischen Plattform wird von der Kanzlei des Gerichtshofes zur Zeit noch nichts hinterlegt.
Bekomme ich eine Bestätigung meiner Hinterlegung?
Ja. Sie bekommen eine automatisch erstellte E-Mail zur Bestätigung jeder Hinterlegung. Zur Zeit kann es vorkommen, dass Ihnen in dieser E-Mail bestätigt wird, dass Sie „eine Klageschrift“ hinterlegt haben, obwohl Sie eigentlich einen Schriftsatz oder eine andere Verfahrensunterlage eingereicht haben. Dabei handelt es sich weder um eine Phishing-Mail noch um einen Bug, sondern um eine fehlerhafte Angabe in der Antwortnachricht, die wir so bald wie möglich zu berichtigen versuchen. Dies beeinträchtigt weder das Funktionieren der Plattform an sich, noch die Wirksamkeit der elektronischen Hinterlegungen.
Was soll ich tun, wenn ich technische Probleme erfahre?
Wenn Sie bei der Nutzung von eProConst selbst technische Probleme erfahren, bitten wir Sie, dies bei der Kanzlei zu melden. eProConst weist zur Zeit noch einige kleinere technische Mängel auf, was insbesondere die Wiedergabe des Namens und der Eigenschaft des Einreichers bzw. der Einreicher betrifft. Auch diese versuchen wir, so bald wie möglich zu beheben. Sie beeinträchtigen allerdings weder das Funktionieren der Plattform an sich, noch die Wirksamkeit der elektronischen Hinterlegungen.
Wirken sich die gegenwärtigen technischen Mängel auf die Wirksamkeit der Hinterlegungen aus?
Nein. Die zur Zeit bekannten technischen Mängel beeinträchtigen weder das Funktionieren der Plattform an sich, noch die Wirksamkeit der elektronischen Hinterlegungen.

4. Rechtsvorschriften

Artikel 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof stellt die gesetzliche Grundlage von eProConst dar.

Diese Bestimmung wurde durch den königlichen Erlass vom 12. September 2024 „über die elektronische Verfahrensführung für den Verfassungsgerichtshof“ zur Ausführung gebracht.

Die Nutzung von eProConst erfolgt gemäß den allgemeinen Nutzungsbedingungen von eProConst, in denen die Bedingungen und Modalitäten der elektronischen Plattform festgelegt sind.

5. Status der Plattform

Wenn Wartungsarbeiten und/oder Unverfügbarkeiten von eProConst geplant sind, werden Sie auf dieser Seite rechtzeitig darüber informiert.

Es sind zur Zeit keine Wartungsarbeiten und/oder Unverfügbarkeiten von eProConst geplant.

Auf dieser Seite erhalten Sie ebenfalls einen Überblick über die bekannten Unverfügbarkeiten, die sich im abgelaufenen Jahr ereignet haben.

Es sind zur Zeit keine Unverfügbarkeiten von eProConst im abgelaufenen Jahr bekannt.

eProConst weist zur Zeit noch einige kleinere technische Mängel auf, was insbesondere die Wiedergabe des Namens und der Eigenschaft des Einreichers bzw. der Einreicher betrifft. Ferner wird in der automatischen E-Mail zur Bestätigung einer Einreichung auch dann auf eine Klageschrift Bezug genommen, wenn Sie einen Schriftsatz oder eine andere Verfahrensunterlage eingereicht haben. Dem Gerichtshof sind diese Mängel bekannt. Es werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst, damit sie innerhalb kürzester Zeit behoben werden. Diese Mängel beeinträchtigen allerdings weder das Funktionieren der Plattform an sich, noch die Wirksamkeit der elektronischen Hinterlegungen.

6. Pressemitteilung

Lesen Sie die Pressemitteilung über eProConst vom 3. März 2026 für nähere Informationen über die Einführung der elektronischen Plattform.