Jede Partei oder jeder Interesse habende Dritte kann gemäß Artikel 30quater des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Anonymisierung einreichen, um zu verhindern, dass sie bzw. er in einem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes identifiziert werden kann.

Ein mit Gründen versehener Antrag auf Anonymisierung kann jederzeit, sogar mit gewöhnlichem Brief an den Gerichtshof gerichtet werden. Zur Gewährleistung des optimalen Schutzes der personenbezogenen Daten und im Interesse des ordnungsgemäßen Verlaufs des Verfahrens ist es jedoch angebracht, dass die Parteien bereits in ihrer Klageschrift oder in ihrem ersten Schriftsatz ausdrücklich einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Parteien oder die Interesse habenden Dritten müssen angeben, welche Auswirkungen die Veröffentlichung des Entscheids für sie haben können, und darlegen, wie diese Öffentlichkeit dem Recht auf Achtung ihres Privatlebens schaden würde.

Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt der Präsident die Begründung der Partei bzw. des Interesse habenden Dritten.

Gibt der Präsident dem Antrag statt, so entscheidet er auch über die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Partei bzw. des Interesse habenden Dritten vor Identifizierung.

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