Ein bei der Rechtsanwaltschaft Eupen zugelassener, disziplinarrechtlich verfolgter
Rechtsanwalt hat das Recht darauf, dass in deutscher Sprache über ihn gerichtet wird
Der Gerichtshof erkennt, dass die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung voraussetzt, dass ein Disziplinarverfahren bezüglich eines bei der Rechtsanwaltschaft Eupen zugelassenen Rechtsanwalts vollständig in deutscher Sprache geführt werden kann. Zum andern erfordert es der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass sämtliche Mitglieder der Disziplinarinstanz die deutsche Sprache beherrschen, soweit die in deutscher Sprache gemachten Aussagen und die wesentlichen Schriftstücke ins Französische übersetzt werden