Entscheid Nr. 156/2025 (Pressemitteilungen)
Ein Protokoll, das sich auf im deutschen Sprachgebiet begangene Taten bezieht, muss in Deutsch abgefasst werden, ungeachtet des Sprachgebietes, in dem dieses Protokoll aufgenommen wird
Aufgrund von Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten werden Protokolle über Straftaten im deutschen Sprachgebiet in Deutsch abgefasst. Diese Bestimmung kann auf zweierlei Art interpretiert werden. Eine erste Auslegung beinhaltet, dass der Protokollant das Protokoll in der Sprache des Gebietes, in dem die Taten begangen wurden, abfasst. Eine zweite Auslegung beinhaltet, dass der Protokollant das Protokoll in der Sprache des Gebietes, in dem das Protokoll aufgenommen wird, abfasst.
Dem Gerichtshof zufolge ist die Bestimmung in der letztgenannten Auslegung verfassungswidrig. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber das Prinzip « Gebietssprache ist Verkehrssprache » und den Vorrang der Sprache des einsprachigen Gebietes berücksichtigen wollte, ist es nicht sachdienlich, dass die protokollierende Behörde durch die Wahl des Ortes, an dem das Protokoll aufgenommen wird, selbst die Sprache dieses Protokolls wählen kann. Wird die Bestimmung jedoch dahin ausgelegt, dass der Ort, an dem die Taten begangen wurden, für die Sprache des Protokolls entscheidend ist, ist sie mit der Verfassung vereinbar.