Der Gerichtshof setzt sich aus zwölf Richtern zusammen, die vom König auf Lebenszeit ernannt werden, und zwar aus einer Liste mit zwei Kandidaten, die turnusmäßig von der Abgeordnetenkammer und vom Senat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen werden.
Um zum Richter ernannt werden zu können, muss man das vierzigste Lebensjahr vollendet haben. Die Richter können ihr Amt bis zum Alter von siebzig Jahren ausüben. Es gelten strenge Unvereinbarkeiten mit anderen Ämtern, Funktionen und beruflichen Tätigkeiten. Die Richter der beiden Sprachgruppen wählen jeweils ihren Präsidenten. Die beiden Präsidenten fungieren alternierend jeweils ab dem 1. September für ein Jahr als „amtierender Präsident“.
Für nähere Informationen siehe die Artikel 31 bis 34, 44 bis 47 und 49 bis 51 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof.
