Entscheid Nr. 156/2025 (Pressemitteilungen)
Ein Protokoll, das sich auf im deutschen Sprachgebiet begangene Taten bezieht, muss in Deutsch abgefasst werden, ungeachtet des Sprachgebietes, in dem dieses Protokoll aufgenommen wird
Aufgrund von Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten werden Protokolle über Straftaten im deutschen Sprachgebiet in Deutsch abgefasst. Diese Bestimmung kann auf zweierlei Art interpretiert werden. Eine erste Auslegung beinhaltet, dass der Protokollant das Protokoll in der Sprache des Gebietes, in dem die Taten begangen wurden, abfasst. Eine zweite Auslegung beinhaltet, dass der Protokollant das Protokoll in der Sprache des Gebietes, in dem das Protokoll aufgenommen wird, abfasst.
Dem Gerichtshof zufolge ist die Bestimmung in der letztgenannten Auslegung verfassungswidrig. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber das Prinzip « Gebietssprache ist Verkehrssprache » und den Vorrang der Sprache des einsprachigen Gebietes berücksichtigen wollte, ist es nicht sachdienlich, dass die protokollierende Behörde durch die Wahl des Ortes, an dem das Protokoll aufgenommen wird, selbst die Sprache dieses Protokolls wählen kann. Wird die Bestimmung jedoch dahin ausgelegt, dass der Ort, an dem die Taten begangen wurden, für die Sprache des Protokolls entscheidend ist, ist sie mit der Verfassung vereinbar.
Entscheid Nr. 137/2025 (Pressemitteilungen)
Der Zustellung oder Notifizierung eines in Deutsch abgefassten Urteils oder Entscheids an die zentralen Dienststellen des Belgischen Staates, die in einer Gemeinde des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt gelegen sind, ist keine französische oder niederländische Übersetzung beizufügen
Artikel 38 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten schreibt vor, dass der Zustellung oder Notifizierung eines deutschsprachigen Urteils in einer Gemeinde des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt eine französische und eine niederländische Übersetzung dieses Urteils beigefügt werden muss. Dies ist nach Absatz 8 derselben Bestimmung jedoch nicht erforderlich, wenn die Partei, der das Urteil zugestellt wird, den Gebrauch der deutschen Sprache akzeptiert hat. Daraus lässt sich ableiten, dass auch bei der Zustellung oder Notifizierung an den Belgischen Staat eine Übersetzung zu übermitteln ist, wenn er den Gebrauch der deutschen Sprache nicht akzeptiert hat. Der Arbeitsgerichtshof Lüttich fragt den Gerichtshof, ob dadurch nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen wird, indem der Belgische Staat auf die gleiche Weise behandelt wird wie alle anderen Verfahrensparteien, wenn dieser auch die freie Wahl hat, für das Verfahren die deutsche Sprache zu akzeptieren oder nicht.
Dem Gerichtshof zufolge ist diese Regelung in der Auslegung, dass die zentralen Dienststellen des Belgischen Staates (jene Dienststellen, deren Tätigkeit sich auf das ganze Land erstreckt), die in einer Gemeinde des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt gelegen sind, diese freie Wahl haben, verfassungswidrig. Unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung, in verschiedenen Fällen die deutsche Sprache zu verwenden, befinden sich diese Dienststellen des Belgischen Staates nämlich in einer Situation, die sich wesentlich von der Situation der anderen Verfahrensparteien unterscheidet. Wenn die Regelung aber dahin ausgelegt wird, dass unwiderlegbar vermutet wird, dass diese Dienststellen des Belgischen Staates für das Verfahren die deutsche Sprache akzeptiert haben, ist Artikel 38 Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 mit der Verfassung vereinbar.
Entscheid Nr. 59/2021 (Pressemitteilungen)
Ein bei der Rechtsanwaltschaft Eupen zugelassener, disziplinarrechtlich verfolgter
Rechtsanwalt hat das Recht darauf, dass in deutscher Sprache über ihn gerichtet wird
Der Gerichtshof erkennt, dass die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung voraussetzt, dass ein Disziplinarverfahren bezüglich eines bei der Rechtsanwaltschaft Eupen zugelassenen Rechtsanwalts vollständig in deutscher Sprache geführt werden kann. Zum andern erfordert es der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass sämtliche Mitglieder der Disziplinarinstanz die deutsche Sprache beherrschen, soweit die in deutscher Sprache gemachten Aussagen und die wesentlichen Schriftstücke ins Französische übersetzt werden